Bewilligung vergrößernder Sehhilfen durch die Krankenkasse

Die richtige Verordnung

Hilfsmittel sollen Behinderungen ausgleichen, die Rehabilitation unterstützen oder Menschen mit bereits vorhandenen gesundheitlichen Risiken vor weiteren Risiken bei der Bewältigung ihres normalen Lebens schützen. Eine Versorgung eines Petienten mit einem elektronischen Hilfsmittel für hochgradig sehbehinderte und blinde Menschen im häuslichen Bereich unterliegt in der Regel der Genehmigungspflicht der Gesetzlichen Krankenkassen. Für die Prüfung eines Antrages auf Kostenübernahme verlangt die GKV als NAchweis über die medizinische Notwendigkeit eine ärztliche Verordnung auf dem Formularvordruck 8a. In der Hilfsmittel-Richtlinie (https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/13/) nach §92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) für die Versicherten, die Krankenkassen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlichen geleiteten Einrichtungen sowie die sonstigen Leistungserbringer verbindlich, wwelche medizinischen Hilfmittel zur Sicherung einer ausreichenden, zwechmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten in Deutschland zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen.

Verordnung


Die auszustellende 8a-Verordnung sollte mindestens folgende Angaben beinhalten:

-Visus
-Vergrößerungsbedarf
-Diagnose
-Art des Hilfmittels

Handelt es sich um die Verordnung für eine Blindenhilfsmittel, fällt der Vergößerungsbedarf in der Regel weg.
Die Art des Hilfsmittels kann z.B. sein:

-Bildschirmlesegerät
-elektronische Lupe
-Vorlesegerät
-Braillezeile
-Screenreader für Zugang zum PC
-Vergrößerungssoftware für PC
-Kamerasystem für den Einsatz in der Schule

Welches Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, sollte in einer Beratung und Erprobung vorab getestet worden sein.

Indikation elektronissch vergrößernder Sehhilfen

Die medizinischen Indikationen für die Bewilligung von elektronisch vergrößernden Sehhilfen ein Visus von 0,1 oder kleiner.
Bei Behinderungen wie z.B Nystagmus oder Gesichtsfeldausfall, die zur Visusminderung hinzukommen, kann auch bei einem besseren Visus ein Bildschirmlesegerät in Frage kommen.

Indikation für elektronische Blindenhilfsmittel

Die medizinische Vorraussetzung für die Bewilligung von Blindenhilfsmitteln (wie z.B. Vorlesesystem) ist eine Augenerkrankung, die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden ist. Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschärfe von maximal 5% und minimal 2% (Visus <= 0,05 = 1/20 und > 0,02 = 1/50). Blindheit beginnt per Definiton ab einem Visus von 2% (>0,02 bzw. 1/50).

Hilfsmittelverzeichnis

Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt gemäß §139 SGB V ein Hilfmittelverzeichnis (https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp), in dem die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufgeführt sind. Es können aber auch Produkte erstattungsfähig sein, die nicht gelistet sind. Da der Sicherstellungsauftrag bei Hilfsmitteln bei den Krankenkassen liegt, können nur sie eine Aussage zur Leistungspflicht im Einzelfall treffen.

Bewilligung vergrößernder Sehhilfen durch die Krankenkasse Die richtige Verordnung Hilfsmittel sollen Behinderungen ausgleichen, die Rehabilitation unterstützen oder Menschen mit bereits... mehr erfahren »
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Bewilligung vergrößernder Sehhilfen durch die Krankenkasse

Die richtige Verordnung

Hilfsmittel sollen Behinderungen ausgleichen, die Rehabilitation unterstützen oder Menschen mit bereits vorhandenen gesundheitlichen Risiken vor weiteren Risiken bei der Bewältigung ihres normalen Lebens schützen. Eine Versorgung eines Petienten mit einem elektronischen Hilfsmittel für hochgradig sehbehinderte und blinde Menschen im häuslichen Bereich unterliegt in der Regel der Genehmigungspflicht der Gesetzlichen Krankenkassen. Für die Prüfung eines Antrages auf Kostenübernahme verlangt die GKV als NAchweis über die medizinische Notwendigkeit eine ärztliche Verordnung auf dem Formularvordruck 8a. In der Hilfsmittel-Richtlinie (https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/13/) nach §92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) für die Versicherten, die Krankenkassen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlichen geleiteten Einrichtungen sowie die sonstigen Leistungserbringer verbindlich, wwelche medizinischen Hilfmittel zur Sicherung einer ausreichenden, zwechmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten in Deutschland zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen.

Verordnung


Die auszustellende 8a-Verordnung sollte mindestens folgende Angaben beinhalten:

-Visus
-Vergrößerungsbedarf
-Diagnose
-Art des Hilfmittels

Handelt es sich um die Verordnung für eine Blindenhilfsmittel, fällt der Vergößerungsbedarf in der Regel weg.
Die Art des Hilfsmittels kann z.B. sein:

-Bildschirmlesegerät
-elektronische Lupe
-Vorlesegerät
-Braillezeile
-Screenreader für Zugang zum PC
-Vergrößerungssoftware für PC
-Kamerasystem für den Einsatz in der Schule

Welches Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, sollte in einer Beratung und Erprobung vorab getestet worden sein.

Indikation elektronissch vergrößernder Sehhilfen

Die medizinischen Indikationen für die Bewilligung von elektronisch vergrößernden Sehhilfen ein Visus von 0,1 oder kleiner.
Bei Behinderungen wie z.B Nystagmus oder Gesichtsfeldausfall, die zur Visusminderung hinzukommen, kann auch bei einem besseren Visus ein Bildschirmlesegerät in Frage kommen.

Indikation für elektronische Blindenhilfsmittel

Die medizinische Vorraussetzung für die Bewilligung von Blindenhilfsmitteln (wie z.B. Vorlesesystem) ist eine Augenerkrankung, die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden ist. Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschärfe von maximal 5% und minimal 2% (Visus <= 0,05 = 1/20 und > 0,02 = 1/50). Blindheit beginnt per Definiton ab einem Visus von 2% (>0,02 bzw. 1/50).

Hilfsmittelverzeichnis

Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt gemäß §139 SGB V ein Hilfmittelverzeichnis (https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp), in dem die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufgeführt sind. Es können aber auch Produkte erstattungsfähig sein, die nicht gelistet sind. Da der Sicherstellungsauftrag bei Hilfsmitteln bei den Krankenkassen liegt, können nur sie eine Aussage zur Leistungspflicht im Einzelfall treffen.

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